Verein
Versicherungsschutz
Hier in der Kürze einige Infos und Verhaltensregeln der Sportversicherung des TSV Ohmden. Der TSV Ohmden ist über den WLSB
versichert. Ansprechpartner beim TSV Ohmden in Versicherungsfragen ist Christoph Schmidt oder das
Versicherungsbüro beim WLSB (Postfach 100211, 70002 Stuttgart, Tel.: 0711/22223-0).
Was besonders wichtig ist, ist die Tatsache dass nur Mitglieder des TSV Ohmden versichert sind.
Falls ein Schadensfall eintreten sollte, muss man unbedingt ein paar Dinge beachten. Jeder Schaden ist unverzüglich nach Eintritt zu melden. Entweder
über den Übungsleiter, Trainer oder direkt an Christoph Schmidt. Schadensfälle, bei denen Schäden von mehr als € 1.600,00 vermutet werden, sind dem
Versicherungsbüro sofort telefonisch zu melden. Bei Kfz-Schäden bitte unbedingt Zeugen feststellen und die Polizei verständigen.
Versichert ist man bei der Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes und in diesem Rahmen bei allen Veranstaltungen und Unternehmungen des
Vereins einschließlich der Vorbereitung und Abwicklung.
Versicherte Personen sind:
- alle aktiven und passiven Mitglieder des TSV Ohmden
- alle Funktionäre
- alle Übungsleiter, Turn- bzw. Sportlehrer und Trainer, ferner die Schieds-, Kampf- und Zielrichter
- alle vom WLSB oder einer Organisation im WLSB (z.B. TSV Ohmden) zur Durchführung versicherter Veranstaltungen beauftragten Helfer, auch soweit es Nichtmitglieder sind.
- sämtliche sportliche Aktivitäten auf Sportanlage, die der seinen Mitgliedern für die Sportausübung zur Verfügung stellt, und zwar während des üblichen Sportbetriebes des Vereins
- bei der ehrenamtlichen Tätigkeit von Mitgliedern für den LSV
- für Versicherungsfälle, die Mitgliedern als Zuschauer an versicherten Veranstaltungen im Bereich des WLSB zustoßen.
- Versicherungsfälle auf dem direkten Wege zu und von den versicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten sind mitversichert, sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist.
- Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung.
Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Wohnung aus angetreten, sondern z.B. von der Arbeitsstätte aus, so gilt dieser Abschnitt sinngemäß. Das gleiche gilt für den Rückweg.